§I. Geltungsbereich
- Angebote, Verkäufe und Lieferungen des Auftragnehmers erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers oder sonstige einseitig abweichende Vereinbarungen gelten nur dann als angenommen, wenn sie vom Auftragnehmer als Zusatz zu diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bestätigt werden.
- Bezugnahme oder Gegenbestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
- Bei Folien- und Folienprodukten verweisen wir zusätzlich auf die GKV Prüf- und Bewertungsklausel (Ausgabe November 2003).
§II. Angebote und Vertragsabschluss
- Die Angebote des Auftragnehmers sind bis zur Annahme durch den Auftraggeber freibleibend und können daher bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung des Auftraggebers vom Auftragnehmer jederzeit widerrufen werden.
- Angebote / Bestellungen des Auftraggebers werden durch den Auftragnehmer stets schriftlich, per Telefax oder Datenfernübertragung bestätigt, sofern nicht unmittelbar Lieferung bzw. Rechnungsstellung erfolgt.
- Der Auftraggeber ist an seine Bestellung / sein Angebot 10 Arbeitstage gebunden. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Bestellung / des Angebots beim Auftragnehmer zu laufen. Während dieser 14-Tages-Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, den Abschluss dieses Vertrags abzulehnen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Ablehnung oder wird während dieser Frist die Ware ausgeliefert, so kommt der Vertrag auch ohne die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
- Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen des Auftrags gewünscht, so sind diese Änderungen nur wirksam, wenn hierüber Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien erzielt wird.
§III. Preise
- Den im Angebot des Auftragnehmers genannten Preisen liegen die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestehenden Kalkulationen zugrunde. Tritt bei Verträgen mit einer Bindung für eine Partei von mehr als 4 Monaten oder bei Dauerschuldverhältnissen eine wesentliche Änderung der Rohstoffpreise (Papier und Kunststoff) mindes- tens in Höhe von 10% nach Abgabe des Angebotes / Abschluss des Vertrags ein, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarten Preise um den anteiligen Mehr- aufwand zu erhöhen. Der Auftraggeber erhält hiervon Nachricht. Diese Regelung gilt entsprechend bei einem Sinken der Rohstoffpreise in Höhe von 10%.
- Bei Mengenabweichungen / Gewichtsabweichungen, die sich im Rahmen der in Abschnitt VIII geregelten Toleranzen halten, erfolgt die Preisberechnung unter Zugrun- delegung der tatsächlichen Liefermenge / des tatsächlichen Liefergewichts.
- Nachträglich vom Auftraggeber veranlaßte Änderungen, insbesondere von Skizzen, Entwürfen, Mustern und Probeabdrucken, werden dem Auftraggeber zusätzlich berechnet.
- Wird die Ware nach Gewicht in Rechnung gestellt, so wird bei Verwendung von Pack- und Einschlagpapier der Preis nach dem Bruttogewicht berechnet.
- Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die Preise ab Werk zuzüglich der jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer. Die Kosten für Trans- port, Versicherung, Zoll etc. werden gesondert berechnet.
§IV. Gewerbliche Schutzrechte / Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Die vom Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Druckunterlagen wie Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, Filme, Druckzylinder und -platten bleiben auch dann Eigen- tum des Auftragnehmers, wenn hier vom Auftraggeber anteilig Kosten vergütet werden. Der Auftraggeber ist jedoch in diesen Fällen berechtigt, den auf den Auftragneh- mer entfallenden Anteil an den Kosten zu vergüten, um das Eigentum zu erwerben.
- Entstehen durch die Entwicklung und Durchführung eines Auftrags beim Auftragnehmer Urheberrechte und / oder gewerbliche Schutzrechte, so werden diese durch den Verkauf des Liefergegenstands nicht mitübertragen. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber für die Entwicklung einen Kostenanteil trägt. Der Auftragnehmer ist ins- besondere berechtigt, diese Urheberrechte und / oder gewerblichen Schutzrechte auch für Aufträge Dritter zu verwerten.
- Soweit nicht abweichend vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf den von ihm hergestellten Liefergegenständen sein Firmenzeichen oder eine Kennnummer sichtbar anzubringen.
- Für Muster, Skizzen und Entwürfe und anderes, die vom Auftraggeber ausdrücklich bestellt oder in Auftrag gegeben werden, ist ein Entgelt auch dann zu zahlen, wenn der Hauptauftrag, für den die Muster, Skizzen und Entwürfe u. a. angefertigt wurden, nicht erteilt wird. Das Eigentum geht mit Bezahlung des Entgelts auf den Auftragge- ber über.
- Eine Prüfung, ob die vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Patente, Gebrauchsmuster, Warenzeichen) verletzen, obliegt dem Auftraggeber. Wird der Auftragnehmer von Dritten wegen der Verwendung, Verwertung oder Vervielfältigung der vom Auftraggeber beigestellten Unterlagen und / oder Vorlagen wegen der Verletzung von Urheberrechten und / oder gewerblichen Schutzrechten oder wegen der Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer bei der Verteidigung gegen diese Rechtsverletzung zu unterstützen und sämtlichen Schaden, einschließlich Anwalts- und Prozesskosten, der dem Auftragnehmer dadurch entsteht, zu ersetzen.
§V. Pflichten nach der Verpackungsverordnung
- Bringt der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers auf die Produkte Zeichen eines flächendeckenden Systems i.S.v. § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung (Ver- packV) z.B. „Der Grüne Punkt“ auf, so gilt der Auftraggeber als „Inverkehrbringer“ des Zeichens i.S.d. VerpackV und hat somit die Gebühren direkt an das flächende- ckende System abzuführen.
- Verstößt der Auftraggeber gegen die Vorschriften der VerpackV und wird deshalb der Auftragnehmer in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer alle in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
- Handelt es sich bei den Verpackungen um mit Ware befüllte Serviceverpackungen i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 der VerpackV, die typischerweise beim privaten Endver- braucher anfallen und die vom Auftraggeber erstmals in den Verkehr gebracht werden, so gilt das oben unter Ziff. 1 geregelte dann entsprechend, wenn der Auftraggeber die Beteiligung an einem System selbst vornimmt.
Verlangt der Auftraggeber von Auftragnehmer nach § 6 Abs. 1 S. 2 VerpackV, dass sich der Auftragnehmer hinsichtlich der vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelie- ferten Serviceverpackungen an einem oder mehreren Systemen nach § 6 Abs. 3 der VerpackV beteiligt und nach § 10 Abs. 3 der VerpackV eine entsprechende Vollstän- digkeitserklärung für den Auftragnehmer abgibt, so gilt Folgendes:
- Die Übernahme der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 S. 2 VerpackV sowie § 10 Abs. 3 VerpackV werden vom Auftragnehmer nur dann übernommen, wenn der Auftragge- ber den Auftragnehmer hierzu schriftlich auffordert. In diesem Falle hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese schriftliche Aufforderung schriftlich zu bestätigen.
- Übernimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber die Beteiligung an einem System gem. § 6 Abs. 3 VerpackV und die Abgabe der Vollständigkeitserklärung nach § 10 Abs. 3 der VerpackV, so ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer die dadurch entstehenden Kosten, und zwar die Kosten einschließlich des Verwaltungs- aufwandes für die Inanspruchnahme des flächendeckenden Systems nach § 6 Abs. 3 der VerpackV (z.B. Duales System) sowie die Kosten für die Abgabe der Vollstän- digkeitserklärung und – falls gewünscht – die Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems wie z.B. „Der Grüne Punkt“ in vollem Umfang zu erstatten.
- Die Kosten für die Übernahme der Inanspruchnahme eines flächendeckenden Systems, für die Abgabe der Vollständigkeitserklärung, des Verwaltungsaufwandes, und – falls gewünscht – die Kosten für die Aufbringung des Zeichens eines flächendeckenden Systems wie z.B. „Der Grüne Punkt“ werden dem Auftraggeber mit jeder Lieferung der Serviceverpackungen getrennt auf der Rechnung ausgewiesen. Grundlage ist die Gebührenordnung des in Anspruch genommenen flächendeckenden Systems.
- Der Auftragnehmer ist in der Wahl des flächendeckenden Systems frei.
§VI. Lieferung / Lieferverzug / Höhere Gewalt / Selbstlieferungsvorbehalt
- Als Lieferzeit gilt der in der Auftragsbestätigung schriftlich festgelegte Liefertermin. Soweit der Auftraggeber nicht alle von ihm zu beschaffenden Unterlagen, Genehmi- gungen, Freigaben etc. mindestens einen Monat vor dem schriftlich festgelegten Liefertermin beigebracht hat, verlängert sich der schriftlich festgelegte Liefertermin um einen Monat, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorstehend aufgeführten Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vollständig beim Auftragnehmer eingegan- gen sind.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk des Auftragnehmers verlassen hat oder bei Abholung durch den Auftraggeber der Auftragnehmer seine Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt hat.
- Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Auftraggeber bei Lieferverträgen auf Abruf verpflichtet, mindestens 6 Monate abdeckende Liefereinteilungen im Voraus festzulegen und entsprechend den festgelegten Liefereinteilungen rechtzeitig vor dem jeweiligen Liefertermin abzurufen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht wie festgelegt nach, so ist der Auftragnehmer nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Abruf und/oder die Einteilung selbst vorzunehmen, die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht Schadensersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
- Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerung oder wegen nicht erbrachter Leistungen sind gegenüber dem Auftragnehmer ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers, seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungshilfen vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).
Kann der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für das Verhalten der Erfüllungshilfen des Auftragnehmers.
Ein etwaiges, dem Auftraggeber wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
- Ist der Auftragnehmer an der Erfüllung seiner Verpflichtung nach Vertragsabschluss durch den Eintritt von unvorhergesehenen, ungewöhnlichen Umständen gehindert, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, insbesondere Betriebsstörungen, behördliche Sanktionen und Ein- griffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc., so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist der Auftragnehmer von seiner Lieferverpflichtung frei. Diese Regelung gilt auch in Fällen von Aussperrung und Streik. Weist der Auftragnehmer nach, dass er trotz sorgfältiger Auswahl seines Zulieferanten und trotz Abschlusses der erforderlichen Verträge zu angemessenen Konditionen von einem Zulieferanten nicht rechtzeitig beliefert wurde, so verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Verzögerung, der durch die nicht rechtzeitige Belieferung durch die Zulieferanten verursacht wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Belieferung durch den Zulieferanten ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, etwaige Ansprüche, die ihm aufgrund der nicht oder der nicht rechtzeitigen Belieferung gegenüber seinem Zuliefe- ranten zustehen, an den Auftraggeber abzutreten. Wenn die vorstehenden Behinderungen länger als einen Monat andauern, so ist der Auftrag-geber berechtigt, hinsicht- lich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich in den vorstehenden Fällen die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Lie- ferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abzuleitende Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers mit Ausnahme des Rücktrittsrechts nach Ablauf von einem Monat.
Auf die hier genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftrag-geber von diesen Umständen unverzüglich benachrichtigt hat.
- Eine Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen Verzögerung der Lieferung setzt Verzug des Auftragnehmers voraus und bedarf zusätzlich einer angemessenen Fristsetzung mit der Androhung, dass nach Ablauf der gesetzten Frist das Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber nicht fortgesetzt werden wird.
§VII. Verpackung und Versand
Der Auftragnehmer haftet für ordnungsgemäße und branchenübliche Verpackung. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, den Einwand eines etwaigen Mitverschuldens gegenüber dem Auftraggeber zu erheben.
§VIII. Toleranzen
- Gewichtsabweichungen
Abweichungen des Flächengewichts sind vom Auftraggeber in gleichem Umfang zu tolerieren, wie sie nach den Lieferbedingungen der Erzeuger der verwendeten Mate- rialien vom Auftragnehmer zu tolerieren sind.
Falls die genannten Lieferbedingungen nichts anderes bestimmen, gelten folgende Toleranzen:
- Papier in bezug zum vereinbarten Flächengewicht:
bis 39 g / m2: ± 8%, 40-59 g / m2: ± 6%, 60 und mehr g / m2: ± 5%
- Kunststofffolien in bezug zur vereinbarten Dicke:
kleiner als 15 µ: ± 25%, ab 15 bis 25 µ: ± 15%, größer als 25 µ: ± 13%
- Aluminiumfolie, Verbundfolie, Zellglas und andere Materialien in bezug zur vereinbarten Dicke oder zum Flächengewicht (je nachdem, welche Dimension dem Vertrag zugrundeliegt; gilt einzeln oder als Teil eines anderen Produkts): ± 10%.
- Maßabweichungen
Für nachstehende Produkte sind vom Auftraggeber Maßabweichungen von ± 5% zu tolerieren: Papierprodukte, Papierkombinationen, Kunststoffprodukte, Kunststoff- kombinationen, Aluminiumprodukte, Aluminiumkombinationen.
Die Maßabweichungen für die o.g. Materialien gelten auch für die Stellung des Drucks sowie die Ausstanzung und Prägung auf diesen Materialien. Passerschwankungen bei bedruckten Erzeugnissen können aus technischen Gründen nicht vermieden werden, so dass nur wesentliche Abweichungen zu einer Bean- standung berechtigen.
- Mengenabweichungen
Bei allen Anfertigungen hat der Auftragnehmer das Recht zu Mehr- und Minderlieferungen bis zu 20%. Bei Verkauf nach Mengen (Mengen unter 50.000 Stück und bei Sam- melauflagen mit Druckwechseln innerhalb der Auflage) sowie bei Verkauf nach Gewicht (für Gewichte unter 500 kg) bis zu 30% der bestellten Menge. Die Anlieferung erfolgt unter voller Inrechnungstellung der tatsächlichen Liefermengen.
§IX. Druck
- Der Auftragnehmer verwendet für den Druck übliche Druckfarben. Wenn besondere Ansprüche an die Farben, wie zum Beispiel hohe Lichtbeständigkeit, Alkaliechtheit, Scheuerfestigkeit, Geeignetheit für den Kontakt mit Lebensmittel usw. gestellt werden, muss der Auftraggeber bei Auftragserteilung besonders darauf hinweisen. Für die Haltbarkeit der Werkstoff- und Druckfarben kann keine Gewähr übernommen werden, da auch die Rohstoff- und Farblieferanten keine Gewähr für die Lichtbeständigkeit der Farben übernehmen. Ebenfalls kann die Abriebfestigkeit der Druckfarben nicht garantiert werden. Der Abrieb kann je nach Farbtype mehr oder weniger stark sein. Eine Schutzlackierung kann die Abriebfestigkeit verbessern, jedoch nicht absolut gewährleisten. Kleinere Abweichungen der Farbe, sofern diese handelsüblich sind, behält sich der Auftragnehmer vor. Sie berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Annahme der Ware oder zu einer Preisminderung. Probeabzüge wer- den vor Drucklegung nur unterbreitet, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich verlangt oder der Auftragnehmer dies für notwendig erachtet. Andrucke ab Maschine, die von Kunden gewünscht sind, werden separat nach Aufwand berechnet.
- Für Kunststofferzeugnisse kann der Auftragnehmer für Wanderungen von Weichmachern oder ähnlichen Migrationserscheinungen und für die daraus hergeleiteten Folgen keine Gewähr übernehmen.
Hiervon unberührt bleiben Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf seiten des Auftragnehmers.
- Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für die Folgen von Fehlern in den „Filmmasters“ oder anderen ähnlichen Materialien, die ihm vom Auftraggeber für das Dru- cken des einheitlichen Warencodes oder eines anderen ähnlichen Codes übergeben worden sind, noch für die Schwierigkeiten oder deren Folgen, die bei der Benutzung des aufgedruckten Codes auftreten können. Unter den vom Auftraggeber gelieferten „Filmmasters“ sind ebenso die vom Auftraggeber gebilligten Druckfahnen von Druckarbeiten zu verstehen, die einen einheitlichen Warencode enthalten.
- Der Druck des EAN-Strichcodes erfolgt nach dem Stand der Technik und unter Berücksichtigung der einschlägigen Durchführungsregelung der CCG (vergleiche Schrif- tenreihe Co-Organisation, Heft 2, Der EAN-Strichcode).
Weitergehende Zusagen, insbesondere Aussagen über Leseergebnisse an den Kassen des Handels, können wegen etwaiger Einflüsse auf die Strichcodes nach Auslie- ferung durch den Auftraggeber und mangels einheitlicher Mess- und Lesetechnik nicht gegeben werden.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, die durch vom Auftraggeber oder mittels Dritter zur Verfügung gestellte Druckplatten oder Druckvorlagen entstehen. Falls der Auftragnehmer Text- oder Bildfehler während der Produktion feststellt und aufgrund dieser die Fertigung ab- oder unterbricht, trägt der Auftraggeber die hiermit verbun- denen Mehrkosten.
§X. Material und Ausführung
- Ohne besondere Anweisungen von Seiten des Auftraggebers erfolgt die Ausführung der Aufträge mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsver- fahren. Bei der Verwendung der Verpackung für Lebensmittel, ist Geeignetheit des Materials für Lebensmittel ausdrücklich mit dem Auftragnehmer abzuklären. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und / oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und dem Auftragnehmer Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen. Diese Hinweise und Stellungnahmen haben schriftlich zu erfolgen.
- Recyclingrohstoffe werden vom Auftragnehmer sorgfältig ausgewählt. Regeneratfolien und Recyclingpapiere können dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge berechtigen. Der Auftrag- nehmer verpflichtet sich jedoch, dem Auftraggeber etwaige Gewährleistungs- und / oder Schadenersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Regeneratfolien und der Recyclingpapiere gegenüber dem Lieferanten dem Auftraggeber abzutreten.
§XI. Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum des Auftragnehmers.
- Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nur mit Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Rechte des Auftragnehmers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
- Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und der Einziehungsrechte des Auftragnehmers ist der Auftraggeber zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die zur Einzie- hung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen, und zwar insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen und Anschrift, der Höhe der Forderungen und dem Datum der Rechnungserteilung, zu erteilen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
- Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber für den Auftragnehmer vor, ohne dass für den Auftragnehmer hieraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren, steht dem Auftragnehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu.
Erwirbt der Auftraggeber das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer im Verhält- nis des Fakturen-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware ein Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Auftragnehmer verwahrt.
- Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit der anderen Ware weiterveräußert wird.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unver- züglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
- Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderung erlischt im Falle des Zahlungsverzugs
des Auftraggebers, bei Wechsel- oder Scheckprotesten sowie bei Vermögensverfall – insbesondere bei Stellung eines Vergleichs- und / oder Konkursantrags – des Auf- traggebers. In diesen Fällen ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, und ist der Auftraggeber zur Herausgabe der Vor- behaltsware an den Auftragnehmer verpflichtet. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Rücknahme nur dann, wenn diese ausdrücklich erklärt wird.
- Es wird klargestellt, dass in Fällen einer Scheck-Wechselfinanzierung das Eigentum an dem Liefergegenstand auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel und der Zahlung der Wechselbeträge an den Auftragnehmer übergeht.
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderung um 20% oder mehr übersteigt. Welche Sicherheiten der Auftragnehmer freigibt, bestimmt der Auftragnehmer nach billigem Ermessen.
§XII. Mängelanzeige / Mängel
- Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Auftraggebers bestimmen sich nach § 377 HGB.
- Bei größeren Lieferungen gleichartiger Güter kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten repräsentativen Stichprobenverfahrens festgestellt wurden.
- Weist die Gesamtliefermenge an flexiblen Verpackungen Mängel bis zu 3 % der Gesamtmenge auf, so kann weder die Gesamtmenge als mangelhaft zurückgewiesen werden, noch können wegen dieser höchstens 3 % mangelhafter flexibler Verpackungen, Mängel geltend gemacht werden. Dabei ist es gleichgültig, ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
- Dem Auftragnehmer ist die Gelegenheit zu geben, gerügte Mängel der Lieferung an Ort und Stelle festzustellen.
§XIII. Sachmängel / Verjährungsfristen
- Ist der Liefergegenstand nicht frei von Sachmängeln oder hat der Auftragnehmer für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so hat er nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder einen mangelfreien Liefergegenstand zu liefern.
- Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers, seiner Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurückzuführen oder führt der Mangel zu einer von dem Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder zu einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder hat der Auftragnehmer eine Garantie für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale übernommen oder findet das Produkthaftungsgesetz Anwendung, so kann der Auftrag- geber anstelle des Rücktritts oder der Kaufpreisminderung auch Schadensersatz wegen des Sachmangels geltend machen. Beruht die Verletzung von Kardinalpflichten auf einfacher Fahrlässigkeit und entsteht dem Besteller hierdurch ein Vermögens- oder Sachschaden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehba- ren Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall und/ oder entgangenem Gewinn ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungs- beschränkung gilt entsprechend für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Die vorstehende Haftungsbegrenzung/der vorstehende Haftungsaus- schluss gilt insbesondere auch für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass die Abriebfestigkeit, Lichtechtheit, Alkaliechtheit, Reibbeständigkeit und Wasserfestigkeit der verwendeten Farben nicht ausreichend ist, die Codier- und Nummerierungsanordnung nicht richtig ist, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestelle Codiervorlage bei Übertragung auf die herzustellenden Liefergegenstände nicht lesbach ist, bei der Verwendung flexiblen Materials eine Lesbarkeit der Codierung nicht möglich ist, durch den Liefergegenstand das Verpackungsgut beeinträchtigt wird oder der Liefergegenstand nicht den für das Füllgut einzuhaltenden gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Diese Haftungsbegrenzung/dieser Haftungsausschluss gilt ebenfalls für Schäden, die auf Druckunterlagen (Entwürfe, Filme, Druckplatten usw.) beruhen. Die Anwendung des Produkthaftungsgesetzes bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
- Entscheidet sich der Auftragnehmer für Nachbesserung, so trägt er die für die Nachbesserung erforderlichen Kosten. Kosten, die dadurch entstehen, weil der Lieferge- genstand an einen anderen Ort als den Sitz oder den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort des Auftraggebers verbracht worden ist, trägt der Auftraggeber.
- Keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers bestehen, soweit der Auftragnehmer hierfür nach VIII., IX., X. und XII. nicht einzustehen hat.
Hat der Auftraggeber den Auftragnehmer wegen Sachgewährleistungsansprüchen in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist, oder der geltend gemachte Mangel auf einem Umstand beruht, der den Auftragnehmer nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
- Die regelmäßige Verjährungsfrist für mangelhafte Liefergegenstände, die üblicherweise nicht für Bauwerke verwendet werden, beträgt 1 Jahr ab der Ablieferung des Liefergegenstandes beim Auftraggeber. Soweit der Auftragnehmer auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, ist die Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinal- pflichten) sowie einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer und in Fällen einer vom Auftragnehmer gewährten Beschaf- fenheitsgarantie, ausgeschlossen. Hat der Auftragnehmer ausdrücklich eine Beschaffenheitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche aus dieser Beschaffen- heitsgarantie innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit der Ablieferung der Liefergegenstände, für die die Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. Hat der Auftrag- nehmer eine Haltbarkeitsgarantie eingeräumt, so verjähren die Ansprüche wegen dieser Haltbarkeitsgarantie mit Ablauf der Dauer, für die die Haltbarkeitsgarantie gege- ben wurde. Diese Frist beginnt ebenfalls mit Ablieferung des Liefergegenstandes, für den die Haltbarkeitsgarantie abgegeben wurde. Beträgt die Haltbarkeitsgarantie weniger als ein Jahr, so bestimmt sich die Verjährungsfrist nach XIII. Ziffer 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Ansprüche des Auftraggebers bei Mängeln wegen einer unerheblichen Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit des Liefergegenstandes bestehen nicht. Die Haf- tungsbegrenzung gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Sachmangels, der auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zurückzuführen ist oder der zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit führt.
- Handelt es sich bei den Liefergegenständen um gebrauchte Gegenstände, so sind sämtliche Sachmängelansprüche ausgeschlossen. Dieser Ausschluss findet keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflich- ten) sowie einer zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer, seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
§XIV. Sonstige Schadensersatzansprüche
- Die Haftung des Auftragnehmers wegen Sach- oder Rechtsmängeln oder Lieferverzögerungen oder Nichtlieferung werden von diesem Abschnitt (Abschnitt XIV) nicht er- fasst. Für diese Haftung gelten die Regelungen der Abschnitte VI., VIII., X., dieser Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
- Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auftragnehmer wegen sonstiger Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, insbesondere von Schutzpflichten und/oder aufgrund rechtsgeschäftähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz und/oder eine zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit durch den Auftragnehmer oder seiner Erfüllungs- oder Verrich- tungsgehilfen vorliegt. Kann der Auftragnehmer wegen einfacher Fahrlässigkeit zur Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadenser- satzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist bei einfacher Fahrläs-
sigkeit ausgeschlossen.
- Die Haftungsbeschränkung nach Abs. (2) findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt durch diese Regelung unberührt.
- Schadensersatzansprüche wegen der in diesem Abschnitt geregelten sonstigen Pflichtverletzungen, die nicht auf einem Sachmangel beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den den Anspruch begründeten Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die in § 199 Abs. 2 und 3 BGB geregelten Höchstfristen finden weiter Anwendung. Diese Einschränkung der Verjäh- rungsfristen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, bei einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Ver- tragspflichten (Kardinalpflichten), sowie der Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit und Freiheit sowie eines Verstoßes gegen das Produkthaftungsgesetz durch den Auftragnehmer oder seiner Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.
§XV. Zahlungsbedingungen
- Solange sich der Auftraggeber mit der Zahlung aus früheren Lieferungen durch den Auftragnehmer nicht in Verzug befindet und / oder solange in den Vermögensver- hältnissen des Auftraggebers keine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch auf Zahlung des Auftragnehmers gefährdet wird, werden die Zahlungs- ansprüche des Auftragnehmers – sofern nicht abweichend vereinbart – innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom jeweiligen Rechnungsdatum an, zur Zahlung fällig.
Zahlt der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab dem Rechnungsdatum, so ist er zu dem Skontoabzug in Höhe von 2% des Nettorechnungsbetrags berech- tigt.
- Bei noch offenen Rechnungen des Auftragnehmers gelten Zahlungen jeweils zur Abdeckung der ältesten fälligen Forderung, soweit es sich bei dieser Forderung nicht um eine Forderung handelt, gegenüber der der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat.
- Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Vorbehaltlich weiterer Ansprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer in diesen Fällen Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basissatz nach
§ 1 des Diskontsatzüberleitungs-Gesetzes vom 09.06.1988 (BGBI. IS.1242) zu zahlen. Von dieser Regelung unberührt bleiben die Ansprüche des Auftragnehmers, die gesetzlich geregelten Fälligkeitszinsen vor Eintritt des Verzugs geltend zu machen.
- Befindet sich der Auftraggeber aus früheren Lieferungen des Auftragnehmers in Zahlungsverzug und / oder tritt in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers nach Abschluss des Vertrags eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Anspruch des Auftragnehmers auf Gegenleistung gefährdet wird, hat die Zahlung per Vor- kasse zu erfolgen.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Forderungen des Auftragnehmers aufzurechnen, sofern diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
§XVI. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für Lieferung, Leistung und Zahlung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, der Sitz des Auftragnehmers.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis, dem diese Lieferungen und Leistungen zugrunde liegen, ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt – nicht jedoch verpflichtet – den Auftraggeber auch am Sitz des Auftraggebers zu verklagen.
- Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich der vereinbarten Lieferungen und Leistungen findet das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
- Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich.
- Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in bezug auf den Liefervertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
(Stand: Mai 2009)